Statuten des Liechtensteiner Pony- und Pferdeclub |
Änderung vom 16.März 2012 |
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Art. 1
NAME UND SITZ
Unter dem Namen „Liechtensteiner Pony- und Pferdeclub“ (LIPOP) besteht ein Verein im Sinne des Art. 246 ff des Liechtensteinischen Personen – und Gesellschaftsrechtes (PGR). Der Sitz des Vereins ist in Liechtenstein, in der Regel in der Wohngemeinde des Präsidenten oder des Sekretärs.
Art. 2
ZWECK UND MITTEL
Der Verein bezweckt:
- die Förderung des Pony- und Pferdesportes
- die Pflege der Gesellschaft und der Kameradschaft
Die Mittel des Zwecks sind:
- Treffen/Versammlungen der Vereinsmitglieder
- Abhaltung von Lehrkursen für die Vereinsmitglieder
- Organisieren von Pony- und Pferdewettbewerben
- Veranstaltungen von Ausflügen und anderen gesellschaftlichen Anlässen
Art. 3
MITGLIEDSCHAFT
- Aktivmitglieder
Aktivmitglied des LIPOP kann jede Person werden.
Die definitive Aufnahme erfolgt jedes Jahr an der Generalversammlung durch eine Abstimmung. Die Person sollte anwesend sein.
Aktivglieder sind alle Vereinsmitglieder, die am Vereinsleben teilnehmen. Sie besitzen ein Wahl- und Stimmrecht.
- Passivmitglieder
Passivmitglieder umfasst insbesondere den Kreis der Förderer des Vereins. Sie besitzen kein Wahlrecht. Zu besonderen Anlässen werden sie vom Vorstand eingeladen.
- Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder, haben aber keine Verpflichtungen, auch nicht finanzieller Natur.
Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder profitieren nur von Vergünstigungen, wenn der Mitgliederbeitrag bezahlt wurde.
Art. 4
AUSTRITT UND AUSSCHLUSS
Den Mitgliedern steht der Austritt aus dem Verein jederzeit frei. Der Austritt ist schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Aus dem Verein können Mitglieder ausgeschlossen werden, welche die Interessen des Vereins schädigen, die Statuten in grober Weise verletzen, oder den Verpflichtungen nicht nachkommen. Der Austretende ist verpflichtet, den Mitgliederbeitrag des laufenden Vereinsjahres sowie andere schuldige Beträge nachzuzahlen.
Art. 5
PFLICHTEN DES ORDENTLICHEN MITGLIEDES (AKTIVMITGLIED)
- Befolgung der Vereinsbeschlüsse und Anordnungen des Vorstandes
- Besuch der vom Vorstand festgesetzten Veranstaltungen und Versammlungen. Kein ordentliches Mitglied darf ohne triftigen Grund der GV fernbleiben.
Über Abwesenheit an der GV ist der Vorstand 3 Tage im Voraus zu informieren.
Art. 6
VEREINSORGANE
Organe des Liechtensteiner Pony- und Pferdeclubs sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt. Die Einladung dazu muss spätestens 10 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand erfolgen.
Für die Beschlussfassung gilt das absolute Mehr der anwesenden Aktivmitglieder.
Ausserordentliche Versammlungen sollen so oft stattfinden, wie es der Vorstand für notwendig und zweckmässig erachtet oder wenn ein Viertel der Aktivmitglieder es schriftlich verlangen.
Art. 7
AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
Die Aufgaben der GV lauten wie folgt, für nötige Beschlüsse sind Stimmverhältnisse beigefügt.
- Wahl der Stimmenzähler und Prüfung der Mandate (einfache)
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV (einfache)
- Bericht des Vorstandes
- Bericht der Rechnungsrevisoren
- Abnahme der Jahresrechnung/Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren (einfach)
- Wahlen:
- des Präsidenten
- des Vizepräsidenten
- des Sekretärs
- des Kassiers
- der Beisitzer
- der Rechnungsrevisoren
- Spezialkommissionen oder Komitees
- Ernennung von Ehrenmitgliedern (einfache)
- Ehrungen
- Anträge des Vorstandes:
- Festsetzung des Jahresbeitrags für Aktiv-, Alt- und Passivmitglieder (einfache)
- Anträge der Mitglieder
- Statutenrevisionen (absolute)
- Aufnahme und Ausschluss von neuen Mitglieder
- Beschluss über die Auflösung des Vereins (absolute)
Art.8
WAHL DES VORSTANDES
Präsident und Vizepräsident müssen das absolute Mehr erreichen. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit muss ein neuer Wahlgang erfolgen. Beim dritten Mal entscheidet das Los.
Der Vorstand und die beiden Rechnungsrevisoren werden jeweils auf ein Jahr gewählt.
Sämtliche Wahlen sind offene Wahlen, sofern nicht der Antrag auf Geheimwahl gestellt wird.
Wiederwahl ist zulässig.
Passivmitglieder sind von einer Wahl ausgeschlossen.
Art. 9
ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDES
- Präsident
- Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
- Beisitzer (Anzahl variabel)
Art. 10
AUFGABEN DES VORSTANDES
Zum Aufgabenkreis des Vorstandes gehören:
- Überwachung der Einhaltung der Statuten
- Durchführung der Vereinsbeschlüsse
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Festsetzung der Jahrestätigkeiten und allfälligen ausserordentlicher Unternehmen
- Erstattung des Jahresberichtes sowie der Vermögens- und Rechtslage
- Bestellung von Kommissionen
Art.11
AUFGABEN DER VORSTANDSMITGLIEDER
Präsident: Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen. Er führt den Vorsitz bei den Sitzungen des Vorstandes und in den Mitgliederversammlungen. Der Präsident führt kollektiv mit dem Sekretär die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.
Vizepräsident: Der Vizepräsident tritt im Falle einer Verhinderung des Präsidenten mit allen Rechten und Pflichten desselben für die Dauer der Verhinderung an die Stelle des Präsidenten.
Sekretär: Der Sekretär ist verpflichtet ein Sitzungsprotokoll zu verfassen und dem Vorstand zuzustellen. Er ist für die genaue Führung der Mitgliederliste verantwortlich. Auf Anordnung des Präsidenten erlässt er die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und führt kollektiv mit dem Präsidenten die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.
Kassier: Der Kassier nimmt alle Einnahmen des Vereins entgegen. Er bezahlt die vom Präsidenten zur Zahlung angewiesenen Rechnungen. Der Kassier ist zur Führung eines ordentlichen Kassenbuchs verpflichtet. Er liefert der GV jährlich Bericht ab. Aus dem die Kassa- und Vermögensbestände ersichtlich sind.
Beisitzer: Die Tätigkeiten der Beisitzer wird vom Vorstand bestimmt.
Art. 12
AUFGABEN DER RECHNUNGSREVISOREN
Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, die ihnen vom Kassier alljährlich mit dem entsprechenden Belegen vorgelegte Jahresrechnung (auch stichprobenartig) zu prüfen. Sie erstatten der GV Bericht und Antrag zur Jahresrechnung.
Art. 13
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (PGR Art. 253).
Das einzelne Mitglied kann bei Vereinsverbindlichkeiten höchstens zur Leistung seines jährlichen Mitgliederbeitrages geklagt werden.
Jede weitere Belangung des Mitgliedes ist ausgeschlossen.
Art. 14
Die Einnahmen des Vereins werden gebildet aus:
- Mitgliederbeiträge
- Zuwendungen und Geschenke
- Zinsen auf das Sparguthaben bei einer Bank
- Eigeninitiativen
- Diverses
Art. 15
BESTIMMUNGEN VERMÖGENSRECHTLICHER NATUR
Im Falle einer Vereinsauflösung werden noch vorhandene Vermögen zugunsten einer wohltätigen Institution abgegeben.
Art. 16
AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Art. 17
ERGÄNZENDE BESTIMMUNG
Die ursprünglichen Statuten sind an der Gründungsversammlung des LIPO am 18.März 1985 durchberaten und genehmigt worden.
Die Fassung vom 18.März 1985 wurde am 26.Januar 1991 überarbeitet, durchberaten und genehmigt.
Diese vorstehende Neufassung wurde an der Generalversammlung vom 16.März 2012 durchberaten und genehmigt. Sie tritt sofort in Kraft.
Der Vorstand:
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Banzer Michaela (Präsidentin) Rodigari Barbara (Sekrerärin)
Schellenberg, 16. März 2012